Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse zahlt im Tarif Einfach Komplett eine Sofortleistung von 20 % der Invaliditätsgrundsumme, maximal 20.000 EUR, wenn bestimmte schwere Verletzungen wie Querschnittslähmung, Amputation, schwere Verbrennungen oder Knochenbrüche eintreten – erfahren Sie, welche Verletzungen erfasst sind und welche Frist gilt.
(zu Ziffer 2 AUB 2014)
Die Sofortleistung wird in Höhe von 20 % der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, maximal 20.000 EUR, bei folgenden schweren Verletzungen fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt:
- a) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
- b) Amputation einer Hand oder eines Fußes
- c) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
- d) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades
- e) dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60 %
f) Gewebezerstörende Schäden an zwei der folgenden Organe:
- Herz
- Lungen
- Leber
- Milz
- Nieren
Sind beide Lungenflügel oder beide Nieren betroffen, wird ebenfalls eine Leistung fällig.
g) Kombination aus mindestens zwei Knochenbrüchen der folgenden Bereiche:
- Oberarmknochen
- Unterarmknochen (Elle und Speiche)
- Handwurzelknochen (Kahnbein, Mondbein, Dreieicksbein, Erbsenbein, großes und kleines Vieleckbein, Kopfbein und Hakenbein)
- Oberschenkelknochen
- Unterschenkelknochen (Schien- und Wadenbein)
- Kniescheibe
- Fußwurzelknochen (Sprungbein, Fersenbein, Kahnbein, Würfelbein und 1. bis 3. Keilbein)
- Wirbelkörper
- Beckenring.
Der Bruch eines oder mehrerer Knochen innerhalb eines Bereiches auf der gleichen Seite (z.B. nur linker Unterarm) gilt als 1 Knochenbruch, wonach keine Leistung erbracht wird.
Ist der Bruch eines oder mehrerer Knochen innerhalb eines Bereiches an unterschiedlichen Seiten (z.B. beide Kniescheiben, Speiche am rechten und linken Unterarm), wird die Leistung fällig.
- h) Kombination aus mindestens einem Organ nach f) und einem Knochenbruch nach g).
Die Sofortleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Was bedeutet das konkret?
Bei besonders schweren Unfallfolgen erhalten Sie schnell eine einmalige Zahlung, ohne dass zuvor der endgültige Invaliditätsgrad feststehen muss. Die Höhe richtet sich nach der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme und ist nach oben gedeckelt. Voraussetzung ist, dass eine der aufgeführten schweren Verletzungen vorliegt und Sie die Leistung fristgerecht mit ärztlichem Attest anmelden.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Sofortleistung?
Die Sofortleistung beträgt 20 % der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, maximal jedoch 20.000 EUR.
Bei welchen Verletzungen wird die Sofortleistung fällig?
Unter anderem bei Querschnittslähmung, Amputation einer Hand oder eines Fußes, Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche, Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades, dauerhafter Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60 %, gewebezerstörenden Organschäden sowie bestimmten Kombinationen von Knochenbrüchen.
Bis wann muss die Sofortleistung geltend gemacht werden?
Die Sofortleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Gibt es Fälle, in denen keine Sofortleistung gezahlt wird?
Die Sofortleistung entfällt, wenn der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt. Zudem gilt der Bruch eines oder mehrerer Knochen innerhalb eines Bereiches auf der gleichen Seite als 1 Knochenbruch, wonach keine Leistung erbracht wird.
Zählen Knochenbrüche an unterschiedlichen Seiten als Kombination?
Ja. Ist der Bruch eines oder mehrerer Knochen innerhalb eines Bereiches an unterschiedlichen Seiten (z.B. beide Kniescheiben, Speiche am rechten und linken Unterarm), wird die Leistung fällig.