In der Unfallversicherung Einfach Komplett der Haftpflichtkasse beteiligt sich der Versicherer nach einem entschädigungspflichtigen Unfall an den Kosten medizinisch verordneter Hilfsmittel wie Prothesen, Gehhilfen, Hörgeräten oder Sehhilfen – bis zu 1.500 EUR einmal je Unfall, wenn die Verordnung innerhalb von drei Jahren ab dem Unfalltag notwendig wird.
(zu Ziffer 2 AUB 2014)
Die versicherte Person hat einen unter diesen Vertrag fallenden entschädigungspflichtigen Unfall.
Wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen wird innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, die medizinische Verordnung folgender Hilfsmittel notwendig:
- Arm- und Beinprothesen
- Gehhilfen
- Krankenfahrstuhl
- Orthesen
- Einlagen oder maßgefertigte orthopädische Schuhe
- Schienenapparate
- Hörgeräte
- Kunstauge
- Sehhilfen (Brillengestell und Gläser oder Kontaktlinsen).
Die nachgewiesenen Kosten für die genannten Hilfsmittel werden bis max. 1.500 EUR einmal je Unfall gezahlt.
Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie durch einen versicherten Unfall verletzt werden und in der Folge bestimmte Hilfsmittel benötigen, kann sich die Versicherung an den Kosten beteiligen. Wichtig ist dabei, dass ein Arzt das Hilfsmittel verordnet und dies innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall notwendig wird. Zu den erfassten Hilfsmitteln gehören unter anderem Prothesen, Gehhilfen, ein Krankenfahrstuhl, Orthesen, orthopädische Einlagen oder Schuhe, Schienenapparate, Hörgeräte, ein Kunstauge sowie Sehhilfen. Die Erstattung ist der Höhe nach begrenzt und wird nur einmal je Unfall gezahlt.
Häufige Fragen
Welche Hilfsmittel sind abgedeckt?
Erfasst sind Arm- und Beinprothesen, Gehhilfen, Krankenfahrstuhl, Orthesen, Einlagen oder maßgefertigte orthopädische Schuhe, Schienenapparate, Hörgeräte, Kunstauge sowie Sehhilfen (Brillengestell und Gläser oder Kontaktlinsen).
Wie hoch ist die Kostenbeteiligung?
Die nachgewiesenen Kosten für die genannten Hilfsmittel werden bis max. 1.500 EUR einmal je Unfall gezahlt.
Innerhalb welcher Frist muss die Verordnung erfolgen?
Die medizinische Verordnung des Hilfsmittels muss innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, notwendig werden.
Was gilt, wenn ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten hat?
Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
Was passiert bei mehreren Verträgen für dieselbe Person?
Bestehen bei der Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.