Nach einem Unfall gelten in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Reha besondere Obliegenheiten: Wer Leistungen erhalten möchte, muss Auskünfte zum Gesundheitszustand, zum Behandlungsverlauf und zu anderen Versicherungsträgern erteilen. Werden diese Pflichten verletzt, kann das Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben.
Ergänzend zu Ziffer 7 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014) gelten folgende Obliegenheiten:
- Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere Leistungen erforderlich sind. Dies umfasst auch den bisherigen Behandlungs- und Therapieverlauf.
- Auskünfte, die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, haben Sie uns ebenso zu erteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen
- zum aktuellen Versicherungsschutz bei gesetzlichen, privaten oder sonstigen Versicherungs-/Versorgungs-/Leistungsträgern
- zu bereits beantragten, erbrachten oder zugesagten Leistungen.
- Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Ziffer 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014) gilt entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall haben Sie bestimmte Mitwirkungspflichten. Sie sollen dem Versicherer die nötigen Informationen zum Gesundheitszustand und zum Behandlungsverlauf geben und mitteilen, ob und welche Leistungen von anderen Versicherungs- oder Versorgungsträgern beantragt oder gewährt wurden. Diese Auskünfte helfen bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden. Wer diese Pflichten nicht erfüllt, riskiert Nachteile beim Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Welche Auskünfte muss ich nach einem Unfall erteilen?
Sie müssen Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person erteilen, soweit sie für die Leistungen erforderlich sind. Dazu gehört auch der bisherige Behandlungs- und Therapieverlauf.
Muss ich Informationen zu anderen Versicherungsträgern mitteilen?
Ja. Für die Beurteilung der Leistungspflicht müssen Sie insbesondere Informationen zum aktuellen Versicherungsschutz bei gesetzlichen, privaten oder sonstigen Versicherungs-/Versorgungs-/Leistungsträgern sowie zu bereits beantragten, erbrachten oder zugesagten Leistungen erteilen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Ziffer 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014) gilt entsprechend.
Auf welcher Grundlage gelten diese Obliegenheiten?
Die Obliegenheiten gelten ergänzend zu Ziffer 7 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019