In der Unfallversicherung Einfach Komplett der Haftpflichtkasse gilt auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod als versichertes Unfallereignis – so ist geregelt, wie diese Fälle im Rahmen des Unfallschutzes eingeordnet werden.
Regelung zu Ertrinken und Ersticken (zu Ziffer 1.3 AUB 2014):
Als Unfallereignis gilt auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod.
Was bedeutet das konkret?
Neben klassischen Unfällen wird im Tarif Einfach Komplett auch der Tod durch Ertrinken oder Ersticken als Unfallereignis behandelt. Damit fallen diese Ereignisse in den Bereich des Unfallschutzes. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vertraglichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Gilt der Ertrinkungstod als Unfallereignis?
Ja, im Tarif Einfach Komplett gilt auch der Ertrinkungstod als Unfallereignis.
Ist auch der Erstickungstod abgedeckt?
Ja, auch der Erstickungstod gilt als Unfallereignis.
Auf welche Regelung bezieht sich diese Bestimmung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 1.3 AUB 2014.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Komplett.