In der Unfallversicherung Einfach Komplett der Haftpflichtkasse gelten auch Gesundheitsschäden durch Erfrierungen sowie der Tod aufgrund von Erfrieren als versichertes Unfallereignis – hier erfahren Sie, was das für den Versicherungsschutz bedeutet.
Erfrieren / Erfrierung (zu Ziffer 1.3 AUB 2014):
Als Unfallereignis gelten auch Gesundheitsschäden durch Erfrierungen und der Tod aufgrund von Erfrieren.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie durch Kälte Erfrierungen erleiden, wird dies wie ein Unfall behandelt. Auch ein Tod, der auf Erfrieren zurückzuführen ist, fällt unter den Unfallbegriff dieses Tarifs. Dadurch sind auch solche Kälteschäden vom Versicherungsschutz erfasst.
Häufige Fragen
Gelten Erfrierungen als Unfallereignis?
Ja. Im Tarif Einfach Komplett gelten Gesundheitsschäden durch Erfrierungen als Unfallereignis.
Ist auch der Tod durch Erfrieren mitversichert?
Ja. Auch der Tod aufgrund von Erfrieren gilt als Unfallereignis.
Auf welche Regelung bezieht sich diese Bestimmung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 1.3 AUB 2014.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Komplett.