Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Komplett schützt bei tauchtypischen Gesundheitsschäden wie der Caissonkrankheit oder einer Trommelfellverletzung – auch ohne Unfallereignis. Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit Typ I und II werden Therapie- und Druckkammerkosten bis 100.000 EUR erstattet.
Es gilt Folgendes für tauchtypische Gesundheitsschäden und Druckkammerkosten (zu Ziffer 1.3 AUB 2014):
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss.
Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit (Caissonkrankheit) Typ I und II einschließlich einer notwendigen Druckkammerbehandlung werden die hierfür entstehenden Therapiekosten erstattet, maximal 100.000 EUR.
Eine Kostenerstattung erfolgt auch, wenn die gültigen Richtlinien für das Tauchen und Dekomprimieren vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurden.
Leistung anderer Ersatzpflichtiger:
- Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt.
- Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
Was bedeutet das konkret?
Wer taucht, ist auch dann abgesichert, wenn typische Tauchbeschwerden auftreten, obwohl kein klassischer Unfall passiert ist. Kommt es unfallbedingt zu einer Taucherkrankheit, werden die Behandlungskosten samt Druckkammer bis zu einer festgelegten Höchstsumme übernommen. Der Schutz greift selbst dann, wenn Tauchregeln nicht eingehalten wurden. Zahlt jemand anderes bereits mit, werden nur noch die verbleibenden Kosten getragen.
Häufige Fragen
Muss ein Unfall passiert sein, damit tauchtypische Gesundheitsschäden abgesichert sind?
Nein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss.
Bis zu welchem Betrag werden Druckkammerkosten erstattet?
Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit (Caissonkrankheit) Typ I und II einschließlich einer notwendigen Druckkammerbehandlung werden die entstehenden Therapiekosten erstattet, maximal 100.000 EUR.
Besteht Versicherungsschutz auch bei Missachtung der Tauchregeln?
Ja. Eine Kostenerstattung erfolgt auch, wenn die gültigen Richtlinien für das Tauchen und Dekomprimieren vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurden.
Was gilt, wenn ein anderer Ersatzpflichtiger ebenfalls leisten muss?
Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025