In der Unfallversicherung Einfach Komplett der Haftpflichtkasse besteht bei Luftfahrtunfällen Versicherungsschutz für nicht zur Besatzung zählende Personen, für Passagiere in Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten, für Flugschüler sowie beim Kitesurfen.
(zu Ziffer 4.1.4 AUB 2014)
Wir gewähren Versicherungsschutz:
- für sonstige, nicht zur Besatzung zählende Personen, auch wenn diese mit Hilfe des Luftfahrzeuges eine Tätigkeit ausüben (z.B. für Luftaufnahmen, zur Verkehrsüberwachung oder als medizinisches Personal bei Sanitätsflügen),
- für Passagiere in Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten (z.B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen),
- für Flugschüler,
- beim Kitesurfen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich hier auf bestimmte Situationen rund um die Luftfahrt. Erfasst sind unter anderem Personen, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs eine Tätigkeit ausüben, Passagiere in Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten sowie Flugschüler. Auch beim Kitesurfen besteht Schutz. Dies dient als unverbindliche Orientierung; maßgeblich sind die Regelungen des Tarifs.
Häufige Fragen
Sind Passagiere in Luftfahrzeugen mitversichert?
Ja. Versicherungsschutz besteht für Passagiere in Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten, zum Beispiel in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen.
Sind auch Personen versichert, die mit dem Luftfahrzeug arbeiten?
Ja. Versicherungsschutz gilt für sonstige, nicht zur Besatzung zählende Personen, auch wenn sie mit Hilfe des Luftfahrzeuges eine Tätigkeit ausüben, etwa für Luftaufnahmen, zur Verkehrsüberwachung oder als medizinisches Personal bei Sanitätsflügen.
Sind Flugschüler abgesichert?
Ja, für Flugschüler besteht Versicherungsschutz.
Ist Kitesurfen mitversichert?
Ja, beim Kitesurfen besteht Versicherungsschutz.