In der Unfallversicherung Einfach Komplett der Haftpflichtkasse gilt bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen keine Obliegenheitsverletzung, wenn erst bei erkennbarem Umfang ein Arzt hinzugezogen und der Versicherer unterrichtet wird – ärztliche Anordnungen sind zu befolgen, eine Operation ist jedoch nicht Pflicht.
(zu Ziffer 6.1 AUB 2014)
Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen. Die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Was bedeutet das konkret?
Manche Unfallfolgen zeigen sich erst später oder wirken anfangs harmlos. In diesem Fall entsteht kein Nachteil, wenn der Arztbesuch und die Meldung an den Versicherer erst dann erfolgen, sobald das tatsächliche Ausmaß der Folgen erkennbar wird. Verordnete Behandlungen sind einzuhalten, eine Operation muss man jedoch nicht über sich ergehen lassen.
Häufige Fragen
Verletze ich eine Obliegenheit, wenn ich bei kleinen Beschwerden nicht sofort zum Arzt gehe?
Nein. Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns unterrichten, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Wann muss ich den Versicherer über die Unfallfolgen informieren?
Erst dann, wenn der wirkliche Umfang der Unfallfolgen erkennbar wird.
Muss ich mich einer Operation unterziehen?
Nein. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Muss ich ärztliche Anordnungen befolgen?
Ja, die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen – mit Ausnahme einer Operation, zu der keine Verpflichtung besteht.