Bei der Unfallversicherung Einfach Komplett der Haftpflichtkasse können Sie den Versicherungsschutz rückwirkend kündigen, wenn bei der versicherten Person eine dauernde Pflegebedürftigkeit oder eine Geisteskrankheit ärztlich festgestellt wird. Erfahren Sie, ab wann der Beitrag erstattet wird und welche zeitliche Grenze dabei gilt.
(zu Ziffer 9 AUB 2014)
Wird bei der versicherten Person eine der folgenden Feststellungen ärztlich getroffen:
- dauernde Pflegebedürftigkeit im Sinne § 61a Sozialgesetzbuch XII
- Geisteskrankheit
so können Sie den Versicherungsschutz rückwirkend zum Zeitpunkt der Feststellung kündigen.
Wir erstatten den Beitrag für die betroffene Person ab dem Zeitpunkt der Feststellung, maximal jedoch für die letzten 3 Jahre.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Arzt bei der versicherten Person eine dauernde Pflegebedürftigkeit oder eine Geisteskrankheit feststellt, haben Sie die Möglichkeit, den Versicherungsschutz für diese Person aufzuheben – und zwar nicht erst ab der Kündigung, sondern rückwirkend ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung. Bereits gezahlte Beiträge werden Ihnen ab diesem Zeitpunkt zurückerstattet, wobei die Rückerstattung höchstens die letzten drei Jahre umfasst.
Häufige Fragen
Wann kann ich den Versicherungsschutz kündigen?
Sie können den Versicherungsschutz kündigen, wenn bei der versicherten Person eine dauernde Pflegebedürftigkeit im Sinne § 61a Sozialgesetzbuch XII oder eine Geisteskrankheit ärztlich festgestellt wird.
Ab welchem Zeitpunkt wirkt die Kündigung?
Die Kündigung wirkt rückwirkend zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung.
Wird mir der Beitrag erstattet?
Ja. Der Beitrag für die betroffene Person wird ab dem Zeitpunkt der Feststellung erstattet, maximal jedoch für die letzten 3 Jahre.
Gibt es eine zeitliche Grenze für die Beitragserstattung?
Ja, die Erstattung erfolgt höchstens für die letzten 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Feststellung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025