In der Unfallversicherung Einfach Komplett der Haftpflichtkasse sorgt die Besserstellungsklausel dafür, dass bessere Leistungen aus einem unmittelbaren Vorvertrag im Leistungsfall berücksichtigt werden können – unter klaren Voraussetzungen zu Laufzeit, Nachweispflicht und Höchstgrenzen.
Ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers zu den in diesem Vertrag versicherten Leistungsarten Verbesserungen im Leistungsumfang, werden diese Verbesserungen auf Ihren Antrag hin im Leistungsfall berücksichtigt.
Voraussetzung:
- Es muss ein unmittelbarer Vorvertrag bei einem anderen in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen für mindestens 3 Jahre bestanden haben.
- Zwischen Ablauf des Vorvertrages und Beginn dieses Vertrages lagen maximal 3 Monate.
Versichert gilt:
Hat der Vorversicherer zu diesen Bedingungen nach A. Erweiterungen des Unfallbegriffs und D. Abänderung zu den Ausschlüssen eine bessere Regelung in seinen Versicherungsbedingungen festgelegt, gilt diese im Leistungsfall auch zu diesem Vertrag.
Die beitragsfreien Leistungen, die im Vorvertrag vereinbart waren, werden wir bis zu einer Gesamthöhe von 25.000 EUR berücksichtigen, wenn sie
- in diesem Vertrag ebenfalls beitragsfrei versichert sind und eine geringere Versicherungssumme vorsehen.
- als beitragsfreie Leistungsart in diesem Vertrag nicht enthalten sind und auch nicht beitragspflichtig vereinbart werden können. Sie gilt somit nicht für Leistungsarten, die nur gegen Beitragszahlung in diesem Vertrag vereinbart werden können.
Einschränkungen:
Eine Leistung aus der Besserstellungsklausel erfolgt nicht bei:
- Änderungen des Vorvertrags, die nach dessen Ablauf oder nach Eindeckung bei der Haftpflichtkasse vorgenommen wurden.
- Kündigung des Vorversicherers wegen Nichtzahlung der Beiträge, Obliegenheitsverletzungen, arglistiger Täuschung oder Betrug.
- Prämien-/Sparanteil(en) der Unfallversicherung (z.B. Unfallversicherung mit Prämien-Rückgewähr).
- Luftfahrtunfällen.
- Unfällen bei der aktiven Teilnahme an Rennveranstaltungen.
- Unfällen durch Kernenergie einschließlich Strahlenschäden.
- Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden.
Nachweispflicht:
Im Schadenfall obliegt die Nachweispflicht für die Anwendung der Besserstellungsklausel dem Versicherungsnehmer. Als Nachweis ist der Versicherungsschein, die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung und Risikobeschreibungen des Vorvertrags vorzulegen. Die Haftpflichtkasse behält sich eine Anfrage beim jeweiligen Vorversicherer vor.
Was bedeutet das konkret?
Wer von einem anderen deutschen Versicherer zur Unfallversicherung Einfach Komplett wechselt, muss keine Verschlechterung befürchten: War der bisherige Vertrag in bestimmten Punkten besser, können diese besseren Regelungen auf Antrag im Leistungsfall herangezogen werden. Dafür gelten allerdings klare Bedingungen zur Laufzeit des Vorvertrags, zur zeitlichen Nähe des Wechsels sowie eine Reihe von Ausnahmen, und im Schadenfall müssen Sie die entsprechenden Unterlagen vorlegen.
Häufige Fragen
Wann greift die Besserstellungsklausel?
Wenn sich aus den Bedingungen des Vorversicherers zu den versicherten Leistungsarten Verbesserungen im Leistungsumfang ergeben, werden diese auf Ihren Antrag hin im Leistungsfall berücksichtigt.
Welche Voraussetzungen muss der Vorvertrag erfüllen?
Es muss ein unmittelbarer Vorvertrag bei einem anderen in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen für mindestens 3 Jahre bestanden haben. Zwischen Ablauf des Vorvertrages und Beginn dieses Vertrages dürfen maximal 3 Monate liegen.
Bis zu welcher Höhe werden beitragsfreie Leistungen berücksichtigt?
Die im Vorvertrag vereinbarten beitragsfreien Leistungen werden bis zu einer Gesamthöhe von 25.000 EUR berücksichtigt, wenn sie in diesem Vertrag ebenfalls beitragsfrei mit geringerer Versicherungssumme versichert sind oder nicht enthalten sind und auch nicht beitragspflichtig vereinbart werden können.
In welchen Fällen erfolgt keine Leistung aus der Klausel?
Keine Leistung erfolgt unter anderem bei Änderungen des Vorvertrags nach dessen Ablauf oder nach Eindeckung, bei Kündigung des Vorversicherers wegen Nichtzahlung, Obliegenheitsverletzungen, arglistiger Täuschung oder Betrug, bei Prämien-/Sparanteilen, Luftfahrtunfällen, Unfällen bei aktiver Teilnahme an Rennveranstaltungen, Unfällen durch Kernenergie sowie durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse.
Wer muss den Nachweis erbringen?
Im Schadenfall liegt die Nachweispflicht beim Versicherungsnehmer. Vorzulegen sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des Vorvertrags. Die Haftpflichtkasse behält sich eine Anfrage beim Vorversicherer vor.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025