Bei der Unfallversicherung Einfach Komplett der Haftpflichtkasse ändert sich mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Mitwirkungsklausel: Der bisherige Verzicht auf eine Leistungskürzung bei mitwirkenden Krankheiten oder Gebrechen entfällt, sodass Leistungen ab einem Mitwirkungsanteil von mindestens 70 % gekürzt werden.
Mitwirkungsklausel ab Vollendung des 65. Lebensjahres:
- Der Verzicht der Leistungskürzung bei Mitwirkung von unabhängigen Krankheiten oder Gebrechen gemäß Ziffer 33. wird gestrichen.
- Die Leistungen werden ab diesem Zeitpunkt gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 70 % beträgt.
Was bedeutet das konkret?
Solange man jünger als 65 Jahre ist, verzichtet die Unfallversicherung darauf, die Leistung zu kürzen, auch wenn eine Krankheit oder ein Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt hat. Ab dem vollendeten 65. Lebensjahr gilt dieser Verzicht nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt wird die Leistung gekürzt, sobald der Anteil einer mitwirkenden Krankheit oder eines Gebrechens mindestens 70 % erreicht.
Häufige Fragen
Was ändert sich mit Vollendung des 65. Lebensjahres?
Der Verzicht auf die Leistungskürzung bei Mitwirkung von unabhängigen Krankheiten oder Gebrechen gemäß Ziffer 33. wird gestrichen.
Ab welchem Anteil wird die Leistung gekürzt?
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden die Leistungen gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 70 % beträgt.
Gilt die Kürzung auch vor dem 65. Lebensjahr?
Vor diesem Zeitpunkt gilt der Verzicht auf die Leistungskürzung gemäß Ziffer 33. Erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird dieser Verzicht gestrichen.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Komplett.