In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse werden im Tarif Einfach Besser die Leistungen bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen erst dann gekürzt, wenn deren Anteil mindestens 50 % beträgt – ein wichtiger Vorteil bei der Unfallregulierung.
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (zu Ziffer 3 AUB 2014):
Die Leistungen werden nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt.
Abänderungen zu den Ausschlüssen (Ziffer 4 AUB 2014).
Was bedeutet das konkret?
Wirkt bei einem Unfall auch eine Krankheit oder ein Gebrechen mit, führt dies nicht automatisch zu einer geringeren Leistung. Erst wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens eine bestimmte Höhe erreicht, wird die Leistung entsprechend angepasst.
Häufige Fragen
Wann werden die Leistungen bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen gekürzt?
Die Leistungen werden nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt.
Was gilt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens unter 50 % liegt?
Liegt der Anteil unter 50 %, erfolgt keine Kürzung der Leistungen, da eine Kürzung erst ab einem Anteil von mindestens 50 % vorgesehen ist.
Auf welche Regelung bezieht sich die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 3 AUB 2014.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Besser.