Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Besser bietet Schutz beim passiven Kriegsrisiko: Wer auf einer Auslandsreise von einem Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis überrascht wird, ist bis zum 21. Tag nach Kriegsausbruch abgesichert – inklusive bestimmter Terroranschläge.
(zu Ziffer 4.1.3 AUB 2014)
Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird. Dieser Versicherungsschutz endet mit dem 21. Tag nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten.
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im Ausland unterwegs sind und dort unerwartet von einem Krieg oder Bürgerkrieg überrascht werden, greift der Versicherungsschutz. Er läuft jedoch nicht unbegrenzt weiter, sondern endet an einem festgelegten Stichtag nach Kriegsausbruch. Auch Unfälle durch bestimmte Terroranschläge, die mit einem Krieg zusammenhängen, sind unter den genannten Voraussetzungen mit abgedeckt.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz beim passiven Kriegsrisiko?
Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird.
Wann endet dieser Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz endet mit dem 21. Tag nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten.
Sind Unfälle durch Terroranschläge mitversichert?
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Auf welche Bedingungen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 4.1.3 AUB 2014 im Tarif Einfach Besser der Unfallversicherung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025