Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse schließt im Tarif Einfach Komplett zahlreiche Bewusstseinsstörungen in den Versicherungsschutz ein – etwa durch Alkohol, Medikamente, Schlaganfall, Herz- und Kreislaufstörungen oder Ohnmacht. Auch K.-o.-Tropfen sind unter Bedingungen mitversichert, während Drogeneinfluss ausgeschlossen bleibt.
(zu Ziffer 4.1.1 AUB 2014)
Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund folgender Ursachen fallen unter den Versicherungsschutz:
- Alkoholkonsum
- Einnahme von Medikamenten
- Schlaganfall
- Herzinfarkt
- Herz- und Kreislaufstörungen
- Zuckerschock
- Einwirkung von Witterungsbedingungen
- Epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle
- Übermüdung (Schlaftrunkenheit)
- Einschlafen infolge Übermüdung
- Schlafwandeln
- Ohnmachtsanfälle
- Erschrecken
Ausnahme:
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums bis 1,6 Promille Blutalkoholgehalt versichert.
Zusätzlich sind Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge einer ungewollten Einnahme von K.-o.-Tropfen (z. B. Benzodiazepine oder Gamma-Hydroxy-Buttersäure) mitversichert. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die Verabreichung als strafbare Handlung bei der Polizei angezeigt und dort protokolliert wurde.
Mitversichert sind auch sonstige, bisher nicht genannte Bewusstseinsstörungen.
Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Was bedeutet das konkret?
Passiert ein Unfall, weil die versicherte Person kurzzeitig nicht bei vollem Bewusstsein war, besteht in vielen Fällen dennoch Schutz – zum Beispiel bei Ohnmacht, Übermüdung, einem Krampfanfall oder gesundheitlichen Ereignissen wie einem Schlaganfall. Für das Führen von Fahrzeugen gilt eine feste Alkoholgrenze. Auch heimlich verabreichte K.-o.-Tropfen sind unter einer Voraussetzung eingeschlossen, während Unfälle unter Drogeneinfluss außen vor bleiben.
Häufige Fragen
Sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen versichert?
Ja. Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen etwa durch Alkoholkonsum, Medikamente, Schlaganfall, Herzinfarkt, Herz- und Kreislaufstörungen, Zuckerschock, Witterungseinwirkung, Krampfanfälle, Übermüdung, Schlafwandeln, Ohnmacht oder Erschrecken fallen unter den Versicherungsschutz. Auch sonstige, nicht genannte Bewusstseinsstörungen sind mitversichert.
Welche Alkoholgrenze gilt beim Führen von Kraftfahrzeugen?
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums bis 1,6 Promille Blutalkoholgehalt versichert.
Sind K.-o.-Tropfen mitversichert?
Ja, Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge einer ungewollten Einnahme von K.-o.-Tropfen (z. B. Benzodiazepine oder Gamma-Hydroxy-Buttersäure) sind mitversichert. Voraussetzung ist, dass die Verabreichung als strafbare Handlung bei der Polizei angezeigt und dort protokolliert wurde.
Sind Unfälle durch Drogeneinfluss versichert?
Nein. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025