In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse besteht im Tarif Einfach Komplett auch bei Unfällen durch selbstgebaute Feuerwerkskörper Versicherungsschutz – für Personen unter 18 Jahren sowie für Personen mit gesetzlicher Betreuung „in allen Angelegenheiten“, sofern keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt war.
(zu Ziffer 4.1.2 AUB 2014)
Bei Personen unter 18 Jahren sowie bei Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“ ist auch dann Versicherungsschutz gegeben, wenn der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist.
Voraussetzung:
- Mit dem Feuerwerkskörper wurde keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt.
Was bedeutet das konkret?
Verletzt sich eine Person unter 18 Jahren oder eine Person mit gesetzlicher Betreuung „in allen Angelegenheiten“ beim Herstellen oder Verwenden eines selbstgebauten Feuerwerkskörpers, greift der Unfallschutz dennoch. Wichtig ist dabei, dass mit dem Feuerwerkskörper niemand verletzt und nichts beschädigt werden sollte.
Häufige Fragen
Sind Unfälle durch selbstgebaute Feuerwerkskörper mitversichert?
Ja, bei Personen unter 18 Jahren sowie bei Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“ besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist.
Für welche Personen gilt dieser Schutz?
Der Schutz gilt für Personen unter 18 Jahren sowie für Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein?
Mit dem Feuerwerkskörper darf keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt worden sein.
Sind sowohl das Herstellen als auch das Zünden abgedeckt?
Ja, der Versicherungsschutz umfasst Unfälle durch die Herstellung oder den Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper.