Für Beschäftigte in Heilberufen greift in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Komplett eine besondere Infektionsklausel: Versicherungsschutz besteht, wenn sich die versicherte Person in Ausübung ihrer Berufstätigkeit infiziert und die Erreger nachweislich durch eine Hautverletzung oder das Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind.
(zu Ziffer 1.3 und Ziffer 4.2.4 AUB 2014)
Soweit die versicherte Person in einem Heilberuf tätig ist, besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherte Person in Ausübung ihrer Berufstätigkeit infiziert.
Voraussetzung ist, dass aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger auf folgende Weise in den Körper gelangt sind:
- durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss oder
- durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase, wobei Anhauchen, Anniesen oder Anhusten den Tatbestand des Einspritzens nicht erfüllen (Versicherungsschutz besteht jedoch für Diphtherie und Tuberkulose).
Was bedeutet das konkret?
Wer in einem Heilberuf arbeitet, ist über diese Klausel abgesichert, wenn er sich während der beruflichen Tätigkeit mit Krankheitserregern ansteckt. Entscheidend ist, dass sich anhand von Krankheitsgeschichte, Befund oder Art der Erkrankung nachvollziehen lässt, wie die Erreger in den Körper gelangt sind – nämlich über eine echte Hautverletzung oder über das Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase. Ein bloßes Anhusten, Anniesen oder Anhauchen zählt dabei grundsätzlich nicht, mit Ausnahme von Diphtherie und Tuberkulose.
Häufige Fragen
Für wen gilt die Infektionsklausel?
Sie gilt, soweit die versicherte Person in einem Heilberuf tätig ist und sich in Ausübung ihrer Berufstätigkeit infiziert.
Auf welchem Weg müssen die Erreger in den Körper gelangt sein?
Durch eine Beschädigung der Haut, bei der mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt ist, oder durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase.
Ist eine Ansteckung durch Anhusten oder Anniesen versichert?
Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens grundsätzlich nicht. Für Diphtherie und Tuberkulose besteht jedoch Versicherungsschutz.
Wie wird der Infektionsweg nachgewiesen?
Aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung muss hervorgehen, dass die Krankheitserreger auf die genannte Weise in den Körper gelangt sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025