Im Tarif Einfach Komplett der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse besteht Versicherungsschutz für das passive Kriegsrisiko, wenn eine versicherte Person auf einer Auslandsreise von einem Kriegsereignis überrascht wird – inklusive einer Mindestfrist von 28 Tagen und Regelungen zu Terroranschlägen.
In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Passives Kriegsrisiko:
(zu Ziffer 4.1.3 AUB 2014)
Bestehender Versicherungsschutz:
Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsergebnis überrascht wird. Der Schutz gilt so lange, wie die versicherte Person Bemühungen anstellt, das Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet zu verlassen, mindestens jedoch 28 Tage nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten.
Kein Versicherungsschutz:
Kein Versicherungsschutz besteht für unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursachte Unfälle bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder für die von amtlichen Stellen vor Reisen dorthin oder Aufenthalten dort öffentlich gewarnt worden ist. Ausgenommen ist der Fall, dass eine Durchquerung eines solchen Gebietes aufgrund der oben genannten Ausreisebemühungen unumgänglich war.
Mitversicherte Terroranschläge:
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Ausland unterwegs ist und dort unerwartet von einem Krieg oder Bürgerkrieg überrascht wird, bleibt geschützt – vor allem, solange man versucht, das betroffene Gebiet wieder zu verlassen. Wer dagegen bewusst in ein bereits umkämpftes oder amtlich gewarntes Gebiet reist, hat grundsätzlich keinen Schutz. Auch bestimmte Terroranschläge im Zusammenhang mit einem Krieg können abgedeckt sein.
Häufige Fragen
Wann besteht Schutz beim passiven Kriegsrisiko?
Der Schutz besteht, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsergebnis überrascht wird – so lange sie sich bemüht, das Gebiet zu verlassen, mindestens jedoch 28 Tage nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten.
Bin ich bei Reisen in ein aktuelles Kriegsgebiet versichert?
Nein. Für Reisen in oder durch Staaten, in denen bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder vor denen amtliche Stellen öffentlich gewarnt haben, besteht kein Versicherungsschutz – es sei denn, eine Durchquerung war aufgrund der genannten Ausreisebemühungen unumgänglich.
Sind Terroranschläge mitversichert?
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Wie lange gilt der Schutz mindestens?
Der Schutz gilt mindestens 28 Tage nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten und darüber hinaus so lange, wie die versicherte Person sich bemüht, das Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet zu verlassen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025