Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Komplett mitversichert, sofern ihnen ein Unfallereignis zugrunde liegt, für das nach dem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Blutungen innerer Organe / Gehirnblutungen (zu Ziffer 4.2.1 AUB 2014):
Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen gelten als mitversichert, sofern diesen Blutungen ein Unfallereignis zugrunde liegt, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es infolge eines versicherten Unfalls zu einer Blutung aus einem inneren Organ oder zu einer Gehirnblutung, ist diese Blutung vom Versicherungsschutz mit umfasst. Entscheidend ist, dass ein Unfallereignis der Auslöser ist, für das nach dem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Häufige Fragen
Sind Blutungen innerer Organe und Gehirnblutungen mitversichert?
Ja, Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen gelten als mitversichert, sofern ihnen ein Unfallereignis zugrunde liegt, für das nach dem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Welche Voraussetzung muss für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
Der Blutung muss ein Unfallereignis zugrunde liegen, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Auf welche Bedingungen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 4.2.1 AUB 2014 im Tarif Einfach Komplett der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025