Erleidet die versicherte Person in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Besser bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen bewusst Gesundheitsschäden, gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und bleiben mitversichert.
(zu Ziffer 1.3 AUB 2014)
Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Wer sich rechtmäßig verteidigt oder anderen hilft und dabei bewusst in Kauf nimmt, selbst verletzt zu werden, verliert dadurch nicht den Versicherungsschutz. Solche Gesundheitsschäden werden so behandelt, als wären sie unfreiwillig entstanden, und sind daher mitversichert.
Häufige Fragen
Sind Gesundheitsschäden bei einer Rettungsaktion mitversichert?
Ja. Wenn die versicherte Person bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt, gelten diese als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert.
Gilt der Schutz auch bei rechtmäßiger Verteidigung?
Ja. Auch bei rechtmäßiger Verteidigung gelten bewusst in Kauf genommene Gesundheitsschäden als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert.
Entfällt der Schutz, wenn die Verletzung bewusst in Kauf genommen wurde?
Nein. Auch bewusst in Kauf genommene Gesundheitsschäden gelten in diesen Fällen als unfreiwillig erlitten und bleiben mitversichert.
Für wen gilt diese Regelung?
Sie gilt für die versicherte Person im Tarif Einfach Besser der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse.