Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Besser liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird.
(zu Ziffer 6.1 AUB 2014)
Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen. Die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jede Unfallfolge ist sofort erkennbar. Wenn Beschwerden anfangs harmlos wirken oder erst später auftreten, entsteht kein Nachteil, wenn erst dann ein Arzt eingeschaltet und der Versicherer informiert wird, sobald das wahre Ausmaß deutlich wird. Ärztliche Anordnungen sollen befolgt werden, eine Operation muss die versicherte Person jedoch nicht über sich ergehen lassen.
Häufige Fragen
Muss ich sofort zum Arzt, wenn eine Unfallfolge zunächst geringfügig erscheint?
Nein. Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Muss ich ärztliche Anordnungen befolgen?
Ja, die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen.
Bin ich verpflichtet, mich operieren zu lassen?
Nein. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Auf welche Regelung bezieht sich diese Bestimmung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 6.1 AUB 2014 im Tarif Einfach Besser der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse.