Bei einem Unfalltod verlängert die Haftpflichtkasse in ihrer Unfallversicherung im Tarif Einfach Gut die Meldefrist von 48 Stunden auf 7 Tage und stellt klar, ab wann die Frist überhaupt zu laufen beginnt und wann keine Obliegenheitsverletzung geltend gemacht wird.
(zu Ziffer 6.5 AUB 2014)
Beginn der Meldefrist:
Die Meldefrist beginnt erst dann, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben.
Dauer der Frist:
- Die Frist wird von 48 Stunden auf 7 Tage verlängert.
- Der Versicherer wird sich auch beim Überschreiten dieser Frist nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn er noch – wie bei einer fristgerechten Anzeige – rechtzeitig Entscheidungen im Sinne der Obliegenheit treffen kann.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt eine versicherte Person infolge eines Unfalls, muss dies gemeldet werden. Die Zeit für diese Meldung läuft erst ab dem Moment, in dem die Angehörigen oder Bezugsberechtigten vom Tod und von einer möglichen Unfallursache erfahren. Für die Meldung steht mehr Zeit zur Verfügung als in den ursprünglichen Bedingungen. Wird die Frist überschritten, führt das nicht automatisch zu Nachteilen, solange der Versicherer trotzdem rechtzeitig die nötigen Schritte einleiten kann.
Häufige Fragen
Ab wann beginnt die Meldefrist bei einem Unfalltod?
Die Meldefrist beginnt erst dann, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben.
Wie lange ist die Meldefrist bei Unfalltod?
Die Frist wird von 48 Stunden auf 7 Tage verlängert.
Was passiert, wenn die Frist überschritten wird?
Der Versicherer wird sich auch beim Überschreiten dieser Frist nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn er noch – wie bei einer fristgerechten Anzeige – rechtzeitig Entscheidungen im Sinne der Obliegenheit treffen kann.
Wer kann die Meldung des Unfalltods vornehmen?
Die Regelung nennt Sie selbst, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen als diejenigen, deren Kenntnis für den Beginn der Meldefrist maßgeblich ist.