Führt ein Unfall zum Tod der versicherten Person, verlangt die Haftpflichtkasse in ihrer Unfallversicherung eine Meldung innerhalb von 48 Stunden. Zudem ist ihr, soweit zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich, das Recht auf eine Obduktion durch einen beauftragten Arzt zu verschaffen.
Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist dies der Haftpflichtkasse innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Soweit zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich, ist der Haftpflichtkasse das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von ihr beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt eine versicherte Person infolge eines Unfalls, sollte dies dem Versicherer besonders schnell mitgeteilt werden. Damit der Versicherer prüfen kann, ob er leisten muss, kann er in bestimmten Fällen eine ärztliche Untersuchung des Verstorbenen veranlassen. Diese Angaben dienen als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist ist der Tod der versicherten Person zu melden?
Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, ist dies der Haftpflichtkasse innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Kann die Haftpflichtkasse eine Obduktion verlangen?
Ja. Soweit zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich, ist ihr das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durchführen zu lassen.
Wer führt die Obduktion durch?
Die Obduktion wird durch einen von der Haftpflichtkasse beauftragten Arzt durchgeführt.
Wozu dient die Obduktion?
Sie dient der Prüfung der Leistungspflicht der Haftpflichtkasse und wird nur durchgeführt, soweit dies dafür erforderlich ist.