Wer in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, verliert den Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung gekürzt werden. Welche Nachweise den Schutz dennoch erhalten und welche Rolle ein Hinweis in Textform spielt, erfahren Sie hier.
Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Wann der Versicherungsschutz bestehen bleibt:
- Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie sich an die vereinbarten Pflichten nach einem Unfall, bleibt Ihr Schutz voll erhalten. Verletzen Sie eine Pflicht absichtlich, kann der Schutz entfallen; bei grober Nachlässigkeit kann die Leistung anteilig geringer ausfallen. Solche Folgen greifen nur, wenn Sie zuvor in Textform darauf hingewiesen wurden. Können Sie belegen, dass die Verletzung den Schaden nicht beeinflusst hat oder nicht grob fahrlässig war, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistigem Verhalten.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Welche Folge hat eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die Haftpflichtkasse berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Unter welcher Voraussetzung greifen diese Rechtsfolgen?
Der Verlust des Versicherungsschutzes und die Leistungskürzung gelten nur, wenn Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurden.
Kann der Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung bestehen bleiben?
Ja. Der Schutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, oder wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Gilt das auch bei arglistiger Obliegenheitsverletzung?
Nein. Der Erhalt des Versicherungsschutzes durch den Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit gilt nicht, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025