Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Besser zahlt die vereinbarte Todesfallsumme unter anderem bei Bewusstseinsstörungen bis 6.000 EUR sowie bei unfallbedingtem Tod innerhalb von zwei Jahren. In besonderen Fällen wie beim Tod beider Eltern oder bei einem Unfall in öffentlichen Verkehrsmitteln wird sogar die doppelte Summe geleistet.
(zu Ziffer 2.6 und Ziffer 4.1.1 AUB 2014)
Die vereinbarte Todesfallsumme wird auch geleistet, wenn:
- ein Unfall aufgrund Bewusstseinsstörungen vorliegt, bis zu einem Betrag von 6.000 EUR. Die Ausschlussbestimmungen nach Ziffer 4.1.1 AUB 2014 werden nicht angewandt.
- der Versicherte innerhalb der ersten 2 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet, unfallbedingt verstirbt. Im zweiten Jahr jedoch nur, wenn keine Invalidität eingetreten ist.
- die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Die doppelte vereinbarte Todesfallsumme leisten wir, wenn:
- beide versicherte Eltern infolge desselben Unfalls versterben und leibliche Kinder oder Adoptivkinder unter 18 Jahren zurückbleiben, denen durch ausdrückliche Bezugsberechtigung oder als gesetzliche oder testamentarische Erben die versicherte Todesfallleistung zusteht. Die Gesamtleistung ist auf 500.000 EUR begrenzt.
- die versicherte Person bei einem Unfallereignis während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tödlich verletzt wird. Die Gesamtleistung ist auf 50.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt eine versicherte Person infolge eines Unfalls, wird die vereinbarte Todesfallsumme ausgezahlt. Das gilt auch in besonderen Situationen wie bei Bewusstseinsstörungen oder wenn die Person für tot erklärt wurde. In bestimmten Fällen – etwa beim gleichzeitigen Tod beider Eltern oder bei einem Unfall in öffentlichen Verkehrsmitteln – verdoppelt sich die Leistung im Rahmen der genannten Höchstgrenzen.
Häufige Fragen
Wird bei Bewusstseinsstörungen gezahlt?
Ja. Liegt ein Unfall aufgrund von Bewusstseinsstörungen vor, wird bis zu einem Betrag von 6.000 EUR geleistet. Die Ausschlussbestimmungen nach Ziffer 4.1.1 AUB 2014 werden hierbei nicht angewandt.
Innerhalb welcher Frist muss der Tod eintreten?
Die Leistung erfolgt, wenn der Versicherte innerhalb der ersten 2 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet, unfallbedingt verstirbt. Im zweiten Jahr jedoch nur, wenn keine Invalidität eingetreten ist.
Wann wird die doppelte Todesfallsumme gezahlt?
Die doppelte Summe wird geleistet, wenn beide versicherten Eltern infolge desselben Unfalls versterben und leibliche Kinder oder Adoptivkinder unter 18 Jahren zurückbleiben (Gesamtleistung auf 500.000 EUR begrenzt), oder wenn die versicherte Person bei einem Unfall während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tödlich verletzt wird (Gesamtleistung auf 50.000 EUR begrenzt).
Was gilt bei Verschollenheit?
Wurde die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt, wird geleistet. Hat die Person die Verschollenheit überlebt, sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025