In der Unfallversicherung Einfach Besser der Haftpflichtkasse besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn Personen unter 18 Jahren oder Personen mit gesetzlicher Betreuung „in allen Angelegenheiten“ ein Land- oder Wasserfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis lenken oder fahren – vorausgesetzt, zur Ermöglichung der Fahrt wurde keine weitere Straftat begangen.
Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeugs (zu Ziffer 4.1.2 AUB 2014):
Bei folgenden Personengruppen ist auch dann Versicherungsschutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasserfahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein (§ 21 StVG):
- Personen unter 18 Jahren
- Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
Was bedeutet das konkret?
Fährt eine versicherte Person unter 18 Jahren oder eine Person mit gesetzlicher Betreuung „in allen Angelegenheiten“ ein Land- oder Wasserfahrzeug, obwohl sie keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. Das gilt allerdings nur, solange für die Fahrt keine zusätzliche Straftat begangen wurde. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Für wen gilt der Versicherungsschutz beim Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Er gilt für Personen unter 18 Jahren sowie für Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“.
Welche Fahrzeuge sind erfasst?
Erfasst sind Land- und Wasserfahrzeuge, die die versicherte Person lenkt oder fährt.
Welche Voraussetzung gilt für den Versicherungsschutz?
Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
Auf welche Regelung bezieht sich diese Bestimmung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 4.1.2 AUB 2014 und nimmt Bezug auf § 21 StVG.