In der Unfallversicherung Einfach Gut der Haftpflichtkasse gelten auch der unfreiwillige Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder Sauerstoff als Unfallereignis – damit sind auch solche Situationen vom Unfallbegriff erfasst.
Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug (zu Ziffer 1.3 AUB 2014):
Als Unfallereignis gelten auch der unfreiwillige Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder Sauerstoff.
Was bedeutet das konkret?
Der Unfallbegriff im Tarif Einfach Gut ist hier erweitert: Nicht nur klassische Unfälle, sondern auch das unfreiwillige Entziehen von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder Sauerstoff wird als Unfallereignis anerkannt. Diese Beschreibung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Gilt der Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff als Unfall?
Ja. In der Unfallversicherung Einfach Gut der Haftpflichtkasse gelten auch der unfreiwillige Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder Sauerstoff als Unfallereignis.
Muss der Entzug unfreiwillig sein?
Ja. Erfasst ist der unfreiwillige Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder Sauerstoff.
Auf welche Regelung bezieht sich diese Bestimmung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 1.3 AUB 2014.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Gut.