In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse kann der Beitrag im Tarif Einfach Gut zu Beginn jedes Versicherungsjahres steigen oder sinken. Hier erfahren Sie, wie der Beitragssatz kalkuliert wird, wann Anpassungen möglich sind und welches Kündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung besteht.
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
Kalkulation des Beitragssatzes:
Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren kalkuliert:
- der Schadenaufwendungen,
- der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung),
- und des Gewinnansatzes.
Jährliche Überprüfung:
Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden.
Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt ermittelt.
Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben.
Beitragssenkungen und Beitragserhöhungen:
- (1) Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart.
- (2) Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Anpassung unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag für Ihre Unfallversicherung ist nicht dauerhaft festgeschrieben, sondern kann sich zu Beginn eines Versicherungsjahres verändern – je nach Schaden- und Kostenentwicklung nach oben oder nach unten. Wird der Beitrag günstiger, gilt das automatisch. Wird er teurer, werden Sie vorab informiert und haben ein Kündigungsrecht. Bereits vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von einer Anpassung unberührt.
Häufige Fragen
Wann kann sich der Beitrag ändern?
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken. Tarifliche Anpassungen können zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden.
Wie wird der Beitragssatz kalkuliert?
Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung) sowie des Gewinnansatzes kalkuliert.
Werde ich über eine Beitragserhöhung informiert?
Ja. Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Was passiert bei einer Beitragssenkung?
Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025