In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif Einfach Besser klare Fristen für die Invalidität: Sie muss innerhalb bestimmter Zeiträume eingetreten, geltend gemacht und ärztlich festgestellt werden – jeweils gerechnet ab dem Unfalltag.
(zu Ziffer 2.1.1 AUB 2014)
Die Invalidität muss:
- innerhalb von 18 Monaten eingetreten und
- innerhalb von 24 Monaten geltend gemacht, sowie ärztlich festgestellt sein.
Die Fristen beginnen vom Unfalltag an gerechnet.
B. Erweiterungen der Leistungen
(Ziffer 2 AUB 2014)
Was bedeutet das konkret?
Damit nach einem Unfall eine Invaliditätsleistung in Betracht kommt, sind zwei zeitliche Vorgaben zu beachten: Die Invalidität muss innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eintreten. Zusätzlich muss sie innerhalb von 24 Monaten geltend gemacht und von einem Arzt festgestellt werden. Beide Fristen zählen ab dem Tag des Unfalls.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss die Invalidität eintreten?
Die Invalidität muss innerhalb von 18 Monaten eingetreten sein.
Bis wann muss die Invalidität geltend gemacht und ärztlich festgestellt werden?
Die Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten geltend gemacht sowie ärztlich festgestellt sein.
Ab wann beginnen die Fristen zu laufen?
Die Fristen beginnen vom Unfalltag an gerechnet.
Auf welche Bedingungen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 2.1.1 AUB 2014 sowie im Rahmen der Erweiterungen der Leistungen auf Ziffer 2 AUB 2014.