In der Unfallversicherung Einfach Besser der Haftpflichtkasse besteht Versicherungsschutz bei Unfällen durch selbstgebaute Feuerwerkskörper für Personen unter 18 Jahren sowie für Personen mit gesetzlicher Betreuung in allen Angelegenheiten – sofern keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt war.
Selbstgebaute Feuerwerkskörper (zu Ziffer 4.1.2 AUB 2014):
Bei Personen unter 18 Jahren sowie bei Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“ ist auch dann Versicherungsschutz gegeben, wenn der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist.
Voraussetzung:
- Mit dem Feuerwerkskörper wurde keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Unfälle im Zusammenhang mit selbstgebauten Feuerwerkskörpern ein sensibler Bereich. Im Tarif Einfach Besser gilt jedoch für eine bestimmte Personengruppe – Menschen unter 18 Jahren sowie Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“ – ein Versicherungsschutz, auch wenn sie einen solchen Feuerwerkskörper herstellen oder gebrauchen. Entscheidend ist, dass damit weder Sachen beschädigt noch Personen verletzt werden sollten.
Häufige Fragen
Für wen gilt der Versicherungsschutz bei selbstgebauten Feuerwerkskörpern?
Für Personen unter 18 Jahren sowie für Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“.
Sind auch Unfälle bei der Herstellung abgedeckt?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein?
Mit dem Feuerwerkskörper darf keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt worden sein.
Auf welche Bedingung bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 4.1.2 AUB 2014 im Tarif Einfach Besser der Unfallversicherung.