In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse besteht im Tarif Einfach Besser Versicherungsschutz für psychische und nervöse Störungen nach einem Unfall – allerdings nur, wenn sie auf eine unfallbedingte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine neu entstandene Epilepsie zurückgehen.
Psychische Erkrankung durch Unfall (zu Ziffer 4.2.6 AUB 2014):
Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn und soweit diese Störungen zurückzuführen sind auf:
- eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder
- eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie.
E. Berufswechsel (zu Ziffer 5.2 AUB 2014)
Was bedeutet das konkret?
Seelische oder nervliche Beschwerden, die nach einem Unfall auftreten, sind grundsätzlich mitversichert. Voraussetzung ist jedoch, dass sie eine körperliche Ursache haben: Entweder muss der Unfall eine organische Erkrankung des Nervensystems ausgelöst haben, oder es muss durch den Unfall eine Epilepsie neu entstanden sein. Diese Angaben dienen als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind psychische Störungen nach einem Unfall versichert?
Ja, für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, wird Versicherungsschutz gewährt – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Unter welcher Voraussetzung besteht der Versicherungsschutz?
Der Schutz greift, wenn und soweit die Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
Auf welche Bedingungen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 4.2.6 AUB 2014.
Sind auch psychische Störungen ohne organische Ursache abgedeckt?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Störungen auf eine unfallbedingte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind. Weitere Details hängen vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab.