In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Besser kann der Beitrag zu Beginn jedes Versicherungsjahres steigen oder sinken. Wie der Beitragssatz kalkuliert wird, wann Erhöhungen mitgeteilt werden und welches Kündigungsrecht dann besteht, erfahren Sie hier im Überblick.
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
So wird der Beitragssatz kalkuliert:
Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren kalkuliert:
- der Schadenaufwendungen,
- der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung),
- des Gewinnansatzes.
Jährliche Überprüfung:
Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden.
Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch, statistischer oder geographischer Verfahren getrennt ermittelt.
Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben.
Beitragssenkungen und Beitragserhöhungen:
- Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart.
- Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Anpassung unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag Ihrer Unfallversicherung ist nicht dauerhaft festgeschrieben, sondern kann sich zu Beginn eines Versicherungsjahres ändern – nach oben oder nach unten. Grundlage dafür ist die Kalkulation aus Schadenaufwendungen, Kosten und Gewinnansatz. Wird der Beitrag günstiger, gilt das automatisch. Wird er teurer, werden Sie vorab informiert und haben ein Kündigungsrecht. Bereits vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben unangetastet.
Häufige Fragen
Wann kann sich mein Beitrag ändern?
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
Werde ich über eine Beitragserhöhung informiert?
Ja. Beitragserhöhungen werden Ihnen unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Muss ich einer Beitragssenkung zustimmen?
Nein. Beitragssenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart.
Was passiert mit vereinbarten Zuschlägen oder Nachlässen?
Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Anpassung unberührt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025