Wer nach einem Unfall Leistungen aus der Unfallversicherung Einfach Gut der Haftpflichtkasse beziehen möchte, muss klare Fristen beachten: Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten eingetreten und innerhalb von 18 Monaten geltend gemacht sowie ärztlich festgestellt sein – jeweils gerechnet ab dem Unfalltag.
Invaliditäts-Anmeldung und ärztliche Feststellung (zu Ziffer 2.1.1 AUB 2014):
Die Invalidität muss:
- innerhalb von 15 Monaten eingetreten und
- innerhalb von 18 Monaten geltend gemacht sowie ärztlich festgestellt sein.
Die Fristen beginnen vom Unfalltag an gerechnet.
B. Erweiterungen der Leistungen (Ziffer 2 AUB 2014)
Was bedeutet das konkret?
Damit nach einem Unfall Leistungen wegen Invalidität in Betracht kommen, sind zwei Zeitpunkte wichtig: Zum einen muss die dauerhafte Beeinträchtigung innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Unfall entstanden sein. Zum anderen muss sie innerhalb einer weiteren Frist beim Versicherer angemeldet und zugleich ärztlich bestätigt worden sein. Beide Fristen zählen ab dem Tag des Unfalls.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss die Invalidität eingetreten sein?
Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten eingetreten sein.
Bis wann muss die Invalidität geltend gemacht und ärztlich festgestellt werden?
Die Invalidität muss innerhalb von 18 Monaten geltend gemacht sowie ärztlich festgestellt sein.
Ab welchem Zeitpunkt beginnen die Fristen zu laufen?
Die Fristen beginnen vom Unfalltag an gerechnet.
Auf welche Bedingungen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 2.1.1 AUB 2014, im Rahmen der Erweiterungen der Leistungen zu Ziffer 2 AUB 2014.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025