In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse zahlt der Tarif Einfach Gut die vereinbarte Todesfallsumme auch dann, wenn die versicherte Person nach dem Verschollenheitsgesetz rechtswirksam für tot erklärt wurde – überlebt sie die Verschollenheit, sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
(zu Ziffer 2.6 und Ziffer 4.1.1 AUB 2014)
Die vereinbarte Todesfallsumme wird auch geleistet, wenn die versicherte Person nach den folgenden Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde:
- § 5 (Schiffsunglück)
- § 6 (Luftfahrzeugunfall)
- § 7 (sonstige Lebensgefahr)
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Die Todesfallleistung greift nicht nur bei einem nachgewiesenen Tod, sondern auch dann, wenn eine Person nach einem Schiffsunglück, einem Luftfahrzeugunfall oder in sonstiger Lebensgefahr verschollen ist und gerichtlich für tot erklärt wird. Sollte sich später herausstellen, dass die Person doch überlebt hat, muss die bereits ausgezahlte Summe wieder zurückgezahlt werden.
Häufige Fragen
Wird die Todesfallsumme auch bei Verschollenheit gezahlt?
Ja. Die vereinbarte Todesfallsumme wird auch geleistet, wenn die versicherte Person nach dem Verschollenheitsgesetz rechtswirksam für tot erklärt wurde.
In welchen Fällen der Verschollenheit gilt die Leistung?
Sie gilt bei einer Todeserklärung nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes.
Was passiert, wenn die versicherte Person die Verschollenheit überlebt hat?
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Auf welche Bedingungen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 2.6 und Ziffer 4.1.1 der AUB 2014.