Wenn die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse ihre Leistungspflicht prüft, kann sie Auskünfte von behandelnden Ärzten sowie von anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden benötigen. Erfahren Sie, wie die versicherte Person diese Auskünfte durch eine Ermächtigung oder durch eigenes Einholen ermöglichen kann.
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Damit die Unfallversicherung prüfen kann, ob eine Leistung fällig ist, braucht sie unter Umständen zusätzliche Informationen. Diese können bei Ärzten liegen, die die versicherte Person behandelt oder untersucht haben, oder bei anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Die versicherte Person unterstützt die Prüfung, indem sie diese Stellen ermächtigt, direkt Auskunft zu geben, oder indem sie die benötigten Angaben selbst besorgt und weiterreicht.
Häufige Fragen
Von wem kann die Unfallversicherung Auskünfte benötigen?
Von Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben, sowie von anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Wozu werden diese Auskünfte benötigt?
Sie werden für die Prüfung der Leistungspflicht benötigt.
Wie kann die versicherte Person die Auskünfte ermöglichen?
Die versicherte Person kann die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann sie die Auskünfte selbst einholen und zur Verfügung stellen.
Wer muss das Einholen der Auskünfte ermöglichen?
Sie oder die versicherte Person müssen es ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.