In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse sind bestimmte Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa an Bandscheiben, durch Strahlen, Heilmaßnahmen, Infektionen, Vergiftungen, psychische Reaktionen oder Bauchbrüche. Hier erfahren Sie, welche Ausnahmen den Schutz dennoch greifen lassen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen
Ausnahme:
- Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht, und
- für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Gesundheitsschäden durch Strahlen
Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe
Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahme:
- Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und
- für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
Infektionen
Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich
- mit Tollwut oder Wundstarrkrampf.
- mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.
- durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 4.2.3).
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre)
Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Beispiele:
- Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall
- Angstzustände des Opfers einer Straftat
Bauch- oder Unterleibsbrüche
Ausnahme:
- Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und
- für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
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Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder Gesundheitsschaden ist über die Unfallversicherung abgedeckt. Bestimmte Beschwerden – etwa an Bandscheiben, durch Strahlen, Heilmaßnahmen, Infektionen, Vergiftungen, psychische Reaktionen oder Bauchbrüche – sind grundsätzlich ausgeschlossen. In klar benannten Ausnahmefällen greift der Schutz jedoch trotzdem, vor allem dann, wenn ein versichertes Unfallereignis die eigentliche Ursache war.
Häufige Fragen
Sind Bandscheibenschäden von der Unfallversicherung ausgeschlossen?
Grundsätzlich ja. Der Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn ein versichertes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 den Schaden überwiegend, das heißt zu mehr als 50 %, verursacht hat und dafür Versicherungsschutz nach dem Vertrag besteht.
Wann sind Infektionen mitversichert?
Der Ausschluss gilt nicht bei Tollwut oder Wundstarrkrampf, bei Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten, sowie bei Infektionen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht.
Sind psychische Störungen nach einem Unfall abgedeckt?
Nein. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind ausgeschlossen, auch wenn sie durch einen Unfall verursacht wurden – zum Beispiel eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Beinbruch durch einen Verkehrsunfall.
Gilt der Ausschluss für Vergiftungen auch bei Kindern?
Hat die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt der Ausschluss für Vergiftungen nicht – es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
Sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen mitversichert?
Sie sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen Unfall veranlasst waren und für diesen Unfall Versicherungsschutz nach dem Vertrag besteht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025