Stirbt der Versicherungsnehmer in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse während der Versicherungsdauer, kann die Versicherung von Kindern unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei weitergeführt werden – etwa wenn er bei Beginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und der Vertrag nicht gekündigt war.
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
- Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
- die Versicherung nicht gekündigt war und
- Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde,
gilt Folgendes:
- Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
- Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Weitere Bestimmungen
- Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die versicherungsnehmende Person, muss die Absicherung des Kindes nicht enden. Unter den genannten Bedingungen läuft der Schutz ohne weitere Beitragszahlung mit dem bisherigen Leistungsumfang weiter – und zwar bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das Kind volljährig wird. Der gesetzliche Vertreter tritt dabei in der Regel als neuer Versicherungsnehmer an die Stelle des Verstorbenen.
Häufige Fragen
Wann wird die Kinderversicherung beitragsfrei weitergeführt?
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben, Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, die Versicherung nicht gekündigt war und Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde.
Wie lange läuft die beitragsfreie Weiterführung?
Die Versicherung wird beitragsfrei bis zum Ablauf des Versicherungsjahres weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Bleibt der Leistungsumfang bei der Beitragsbefreiung erhalten?
Ja, die Versicherung wird mit dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Leistungsumfang weitergeführt.
Wer wird nach dem Tod neuer Versicherungsnehmer?
Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Gilt die Beitragsbefreiung auch bei Tod durch Kriegsereignisse?
Nein, die Regelung gilt nur, wenn Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025