Wird bei einer versicherten Person in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Besser eine dauernde Pflegebedürftigkeit oder eine Geisteskrankheit ärztlich festgestellt, lässt sich der Versicherungsschutz rückwirkend kündigen – mit einer Beitragserstattung für bis zu drei Jahre.
(zu Ziffer 9 AUB 2014)
Wird bei der versicherten Person eine der folgenden Feststellungen ärztlich getroffen, können Sie den Versicherungsschutz rückwirkend zum Zeitpunkt der Feststellung kündigen:
- dauernde Pflegebedürftigkeit im Sinne § 61a Sozialgesetzbuch XII
- Geisteskrankheit
Wir erstatten den Beitrag für die betroffene Person ab dem Zeitpunkt der Feststellung, maximal jedoch für die letzten 3 Jahre.
Was bedeutet das konkret?
Stellt ein Arzt bei der versicherten Person eine dauernde Pflegebedürftigkeit oder eine Geisteskrankheit fest, haben Sie die Möglichkeit, den Versicherungsschutz zu beenden. Die Kündigung wirkt dabei nicht erst ab dem Kündigungszeitpunkt, sondern rückwirkend zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung. Bereits gezahlte Beiträge werden Ihnen für diesen Zeitraum zurückerstattet – begrenzt auf höchstens drei Jahre.
Häufige Fragen
Wann kann ich den Versicherungsschutz kündigen?
Wenn bei der versicherten Person ärztlich eine dauernde Pflegebedürftigkeit im Sinne § 61a Sozialgesetzbuch XII oder eine Geisteskrankheit festgestellt wird.
Ab welchem Zeitpunkt wirkt die Kündigung?
Sie können den Versicherungsschutz rückwirkend zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung kündigen.
Bekomme ich Beiträge zurück?
Ja. Der Beitrag für die betroffene Person wird ab dem Zeitpunkt der Feststellung erstattet, maximal jedoch für die letzten 3 Jahre.
Für wen gilt die Beitragserstattung?
Die Erstattung erfolgt für die betroffene versicherte Person, bei der die Pflegebedürftigkeit oder Geisteskrankheit ärztlich festgestellt wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025