In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Gut sind Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen mitversichert – vorausgesetzt, die versicherte Person hat nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen. Erfahren Sie, welche Voraussetzung für den Schutz gilt.
Geltungsbereich (zu Ziffer 1.3 AUB 2014):
Mitversichert sind auch Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat.
Was bedeutet das konkret?
Wer bei gewalttätigen Auseinandersetzungen oder inneren Unruhen einen Gesundheitsschaden erleidet, ist grundsätzlich geschützt. Entscheidend ist, dass man selbst nicht als Unruhestifter beteiligt war. Wer also nicht auf Seiten der Unruhestifter mitgemacht hat, bleibt im Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Sind Gesundheitsschäden bei inneren Unruhen mitversichert?
Ja. Mitversichert sind auch Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Der Schutz gilt nicht, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter an der gewalttätigen Auseinandersetzung oder inneren Unruhe teilgenommen hat.
Auf welche Bedingung bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 1.3 AUB 2014.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Gut.