In der Unfallversicherung Einfach Gut der Haftpflichtkasse besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn eine versicherte Person unter 18 Jahren oder mit gesetzlicher Betreuung „in allen Angelegenheiten“ ein Land- oder Wasserfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis lenkt – vorausgesetzt, es wurde keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen.
Regelung zum unerlaubten Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeugs (zu Ziffer 4.1.2 AUB 2014):
Der Versicherungsschutz gilt für folgende Personengruppen:
- Personen unter 18 Jahren
- Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“
Für diese Personen besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasserfahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein (§ 21 StVG).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz:
Es darf keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen worden sein.
Was bedeutet das konkret?
Fährt eine versicherte Person, die jünger als 18 Jahre ist oder unter einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“ steht, ein Land- oder Wasserfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, bleibt der Unfallversicherungsschutz erhalten. Wichtig ist dabei, dass zur Ermöglichung der Fahrt keine zusätzliche Straftat begangen wurde.
Häufige Fragen
Für wen gilt der Versicherungsschutz beim unerlaubten Fahren?
Er gilt für Personen unter 18 Jahren sowie für Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“.
Besteht auch ohne gültige Fahrerlaubnis Versicherungsschutz?
Ja, für die genannten Personengruppen besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasserfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis lenkt oder fährt (§ 21 StVG).
Welche Voraussetzung muss für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
Auf welche Fahrzeuge bezieht sich die Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf das Lenken oder Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeugs.