In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse besteht im Tarif Einfach Gut Versicherungsschutz für die Folgen psychischer und nervöser Störungen nach einem Unfall, wenn diese auf eine unfallbedingte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
(zu Ziffer 4.2.6 AUB 2014)
Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn und soweit diese Störungen zurückzuführen sind auf:
- eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder
- eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie.
Erweiterungen zu den Obliegenheiten:
(Ziffer 6 AUB 2014)
Was bedeutet das konkret?
Treten nach einem Unfall psychische oder nervöse Beschwerden auf, sind diese nur dann mitversichert, wenn sie eine körperliche Ursache im Nervensystem haben, die der Unfall ausgelöst hat, oder wenn durch den Unfall eine Epilepsie neu entstanden ist. Diese Umschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind psychische Störungen nach einem Unfall grundsätzlich mitversichert?
Versicherungsschutz besteht für die Folgen psychischer und nervöser Störungen nur, wenn und soweit sie auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
Welche Ursachen führen zu Versicherungsschutz?
Erfasst sind eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems sowie eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie.
Auf welche Bedingungen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 4.2.6 AUB 2014. Ergänzend gelten Erweiterungen zu den Obliegenheiten nach Ziffer 6 AUB 2014.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Gut.