Wird bei einer versicherten Person in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse dauernde Pflegebedürftigkeit oder eine Geisteskrankheit ärztlich festgestellt, lässt sich der Versicherungsschutz rückwirkend zum Zeitpunkt der Feststellung kündigen – mit Beitragserstattung für die letzten drei Jahre.
(zu Ziffer 9 AUB 2014)
Wird bei der versicherten Person eine der folgenden Feststellungen ärztlich getroffen:
- (1) dauernde Pflegebedürftigkeit im Sinne § 61a Sozialgesetzbuch XII
- (2) Geisteskrankheit
so können Sie den Versicherungsschutz rückwirkend zum Zeitpunkt der Feststellung kündigen.
Wir erstatten den Beitrag für die betroffene Person ab dem Zeitpunkt der Feststellung, maximal jedoch für die letzten 3 Jahre.
Was bedeutet das konkret?
Stellt ein Arzt bei der versicherten Person dauernde Pflegebedürftigkeit oder eine Geisteskrankheit fest, haben Sie das Recht, den Versicherungsschutz zu kündigen. Diese Kündigung wirkt bis zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung zurück. Der für diese Person gezahlte Beitrag wird ab diesem Zeitpunkt erstattet – höchstens für die letzten drei Jahre.
Häufige Fragen
Wann kann ich den Versicherungsschutz kündigen?
Sie können den Versicherungsschutz kündigen, wenn bei der versicherten Person eine dauernde Pflegebedürftigkeit im Sinne § 61a Sozialgesetzbuch XII oder eine Geisteskrankheit ärztlich festgestellt wird.
Ab welchem Zeitpunkt wirkt die Kündigung?
Die Kündigung erfolgt rückwirkend zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung.
Wird der Beitrag erstattet?
Ja, der Beitrag für die betroffene Person wird ab dem Zeitpunkt der Feststellung erstattet, maximal jedoch für die letzten 3 Jahre.
Welche Voraussetzung gilt für die Feststellung?
Die Pflegebedürftigkeit oder Geisteskrankheit muss ärztlich festgestellt sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025