Wer sich nach einem Unfall einer kosmetischen Operation unterzieht, kann über die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse eine Kostenerstattung erhalten – etwa für Arzthonorare, Operationskosten sowie Zahnbehandlung und Zahnersatz. Welche Fristen und Voraussetzungen gelten und bis zu welcher Höhe geleistet wird, lesen Sie hier.
Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben.
Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild.
Die kosmetische Operation erfolgt:
- durch einen Arzt,
- nach Abschluss der Heilbehandlung und
- bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Art und Höhe der Leistung:
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene:
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
- Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Führt ein Unfall zu einer sichtbaren Beeinträchtigung Ihres Aussehens, kann eine spätere kosmetische Operation zur Behebung dieser Folgen abgesichert sein. Wichtig ist, dass die Operation von einem Arzt nach Abschluss der Heilbehandlung und innerhalb der genannten Fristen durchgeführt wird und dass kein anderer Kostenträger einspringt. Erstattet werden dann die nachgewiesenen Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Welche kosmetischen Operationen sind abgesichert?
Abgesichert sind kosmetische Operationen, mit denen eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds behoben werden soll.
Welche Zähne zählen zum äußeren Erscheinungsbild?
Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild.
Innerhalb welcher Frist muss die Operation erfolgen?
Bei Erwachsenen muss die Operation innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall erfolgen, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Zudem muss sie nach Abschluss der Heilbehandlung durch einen Arzt durchgeführt werden.
Welche Kosten werden erstattet?
Erstattet werden nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus sowie Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten – insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was gilt, wenn ein Dritter zahlen könnte?
Voraussetzung ist, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025