In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse können Sie und der Versicherer den Invaliditätsgrad jährlich neu ärztlich bemessen lassen – längstens bis drei Jahre nach dem Unfall, bei Kindern bis fünf Jahre. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Leistung, wird der Mehrbetrag mit 5 % jährlich verzinst.
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
UV 18 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 2014
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
So läuft die Mitteilung einer gewünschten Neubemessung:
- Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Die Versicherungsdauer
- Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich Ihr Gesundheitszustand nach der ersten Feststellung der Invalidität verändert, kann der Grad der Invalidität noch einmal überprüft werden. Sowohl Sie als auch der Versicherer dürfen einmal im Jahr eine neue ärztliche Bemessung verlangen. Dieses Recht ist zeitlich begrenzt – bei Erwachsenen auf drei Jahre nach dem Unfall, bei jüngeren Kindern auf fünf Jahre. Fällt die endgültige Bemessung höher aus als die bereits ausgezahlte Leistung, erhalten Sie den zusätzlichen Betrag mit einer jährlichen Verzinsung.
Häufige Fragen
Wer darf eine Neubemessung des Invaliditätsgrads verlangen?
Sowohl Sie als auch der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Wie lange besteht das Recht auf eine Neubemessung?
Das Recht steht Ihnen und dem Versicherer längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
Was muss ich tun, wenn ich eine Neubemessung wünsche?
Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie dies dem Versicherer vor Ablauf der Frist mitteilen.
Was passiert, wenn die endgültige Bemessung höher ausfällt?
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als bereits gezahlt wurde, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.