Bei der Unfallversicherung Einfach Gut der Haftpflichtkasse gilt eine besondere Regelung für zunächst geringfügig erscheinende oder nicht erkennbare Unfallfolgen: Wer erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer informiert, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird, verletzt keine Obliegenheit. Ärztliche Anordnungen sind zu befolgen – eine Operation ist jedoch nicht verpflichtend.
Geringfügig erscheinende Unfallfolgen (zu Ziffer 6.1 AUB 2014):
Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen. Die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Manche Unfallfolgen zeigen sich erst später oder wirken zunächst harmlos. In diesem Fall darf die versicherte Person warten, bis das tatsächliche Ausmaß erkennbar wird, bevor sie einen Arzt einschaltet und den Versicherer informiert – ohne dass ihr daraus ein Nachteil entsteht. Ärztliche Anweisungen sollen befolgt werden, eine Operation muss aber niemand über sich ergehen lassen.
Häufige Fragen
Was gilt bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen?
Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Muss ich sofort einen Arzt aufsuchen, wenn die Folgen zunächst gering erscheinen?
Nein. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie erst dann einen Arzt hinzuziehen und den Versicherer unterrichten, wenn der wirkliche Umfang der Unfallfolgen erkennbar wird.
Muss ich ärztliche Anordnungen befolgen?
Ja, die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen.
Bin ich verpflichtet, mich operieren zu lassen?
Nein. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.