Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse müssen Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen, nach denen in Textform gefragt wurde – auch wenn eine andere Person versichert werden soll oder die Fragen für Sie beantwortet.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir in Textform stellen:
- nach Ihrer Vertragserklärung,
- aber noch vor Vertragsannahme.
Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet.
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
Was bedeutet das konkret?
Bevor Sie den Vertrag beantragen, sollten Sie alle Fragen, die der Versicherer Ihnen schriftlich stellt, ehrlich und vollständig beantworten. Diese Angaben helfen dem Versicherer zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen er den Vertrag abschließt. Auch nach Ihrem Antrag, aber vor der Annahme des Vertrags, können noch solche Fragen gestellt werden. Wird eine andere Person versichert oder beantwortet jemand die Fragen für Sie, gelten die Angaben so, als hätten Sie sie selbst gemacht.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich gefahrerhebliche Umstände anzeigen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
Was sind gefahrerhebliche Umstände?
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für die Entscheidung des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Gilt die Anzeigepflicht auch nach der Vertragserklärung?
Ja. Die Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellt.
Wer muss die Fragen beantworten, wenn eine andere Person versichert werden soll?
Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der Fragen verpflichtet.
Was passiert, wenn eine andere Person die Fragen für mich beantwortet?
Kennt diese Person den gefahrerheblichen Umstand oder handelt sie arglistig, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.