Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse werden angemessene Vorschüsse gezahlt, wenn die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach feststeht – etwa wenn eine Invaliditätsleistung zwar sicher ist, ihre Höhe aber noch nicht bestimmbar. Erfahren Sie, welche Grenzen vor Abschluss des Heilverfahrens gelten.
Vorschüsse in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse:
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Beispiel:
Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Was bedeutet das konkret?
Ist bereits klar, dass grundsätzlich ein Anspruch auf eine Leistung besteht, muss die genaue Höhe aber noch ermittelt werden, können Sie sich einen Teil der Leistung im Voraus auszahlen lassen. Solange das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen ist, gibt es dabei im ersten Jahr nach dem Unfall eine Obergrenze, die sich an der vereinbarten Todesfallsumme orientiert.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Haftpflichtkasse einen Vorschuss?
Wenn die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach feststeht, zahlt die Haftpflichtkasse auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse.
Muss ich einen Vorschuss selbst beantragen?
Ja, die angemessenen Vorschüsse werden auf Ihren Wunsch gezahlt.
Was gilt vor Abschluss des Heilverfahrens?
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Wozu dient ein Vorschuss bei der Invaliditätsleistung?
Wenn zwar feststeht, dass Sie eine Invaliditätsleistung erhalten, deren Höhe aber noch nicht bestimmbar ist, kann ein angemessener Vorschuss gezahlt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025