Wer eine Betriebshaftpflicht bei der Haftpflichtkasse hat, ist auch bei Schäden durch Umwelteinwirkungen von der eigenen Betriebsstätte mitversichert – denn der übliche Umwelt-Ausschluss der Muster-Bedingungen fehlt hier. Zusätzlich sind das WHG-Restrisiko sowie das Anlagen- und Einwirkungsrisiko bei Gewässerschäden abgedeckt, etwa für Öl- und Fettabscheider bis 5.000 Litern Fassungsvermögen.
Klarstellende Bestimmung
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Grund dafür ist, dass der Ausschluss aus den Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. der entsprechende Ausschluss in älteren AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Das bedeutet: Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko.
Unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen der AHB der Haftpflichtkasse. Ausgeschlossen bleiben also Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) oder nach anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) beruhen.
Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten die folgenden Bestimmungen:
WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes. Gemeint ist das sogenannte Restrisiko – ohne das Anlagenrisiko sowie das Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko.
WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den „Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –". Dies gilt für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Was bedeutet das konkret?
Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der eigenen Betriebsstätte ausgehen, sind über die Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert, weil der sonst übliche Umwelt-Ausschluss in diesen Bedingungen fehlt. Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz oder vergleichbaren Gesetzen aus der EU-Umwelthaftungsrichtlinie bleiben jedoch ausgeschlossen und lassen sich nur über eine separate Umweltschadensversicherung absichern. Beim Gewässerschaden sind sowohl das WHG-Restrisiko als auch das Anlagen- und Einwirkungsrisiko abgedeckt, etwa für Öl- und Fettabscheider bis 5.000 Liter Fassungsvermögen.
Häufige Fragen
Sind Umweltschäden von der eigenen Betriebsstätte über die Betriebshaftpflicht abgedeckt?
Ja. Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert, weil der übliche Umwelt-Ausschluss in diesen AHB nicht enthalten ist.
Sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) oder nach anderen nationalen Gesetzen auf Basis der EU-Umwelthaftungsrichtlinie bleiben ausgeschlossen. Dafür kann separater Schutz in Form einer Umweltschadensversicherung bereitgestellt werden.
Bis zu welchem Fassungsvermögen sind Öl- und Fettabscheider beim Gewässerschaden mitversichert?
Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe sind bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern mitversichert.
Was umfasst das mitversicherte Gewässerschaden-Risiko?
Mitversichert sind das WHG-Restrisiko (ohne Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko) sowie das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko gemäß den entsprechenden Zusatzbedingungen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Gesundheitsfachberufe 2023