In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse genießen nicht nur der Versicherungsnehmer selbst Versicherungsschutz, sondern auch seine gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte, alle übrigen Betriebsangehörigen sowie eingegliederte Personen für ihre persönliche gesetzliche Haftpflicht. Selbst nach dem Ausscheiden aus den Diensten bleibt der Schutz für frühere berufliche Tätigkeiten bestehen – wobei eitsunfälle und Berufskrankheiten ausgeschlossen sind.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils davon angestellt hat, in dieser Eigenschaft. Dazu zählen auch Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Regelungen übertragen wurden, sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal gilt der Schutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen. Dies gilt für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben und die im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versichert sind.
Zu den drei zuletzt genannten Personengruppen gilt:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach den maßgeblichen sozialrechtlichen Regelungen handelt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den Versicherungsnehmer, sondern auch auf viele Personen, die für ihn tätig sind: leitende Angestellte und Repräsentanten, alle übrigen Beschäftigten sowie in den Betrieb eingegliederte, weisungsgebundene Personen. Auch wer aus den Diensten ausgeschieden ist, bleibt für frühere berufliche Tätigkeiten mitversichert. Für die zuletzt genannten Personengruppen sind allerdings Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Betrieb nicht gedeckt.
Häufige Fragen
Sind meine Mitarbeiter über die Betriebshaftpflicht mitversichert?
Ja, mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten, der leitenden und beaufsichtigenden Angestellten, aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen sowie sonstiger in den Betrieb eingegliederter und weisungsgebundener Personen.
Gilt der Schutz auch für Betriebsärzte, wenn sie außerhalb des Betriebs bei einem Notfall helfen?
Ja, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal besteht der Schutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz über eine andere Versicherung besteht.
Bleibt ein ausgeschiedener Mitarbeiter noch versichert?
Ja, ausgeschiedene Personen der genannten Gruppen bleiben mitversichert für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer früheren beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben, soweit diese im Rahmen und Umfang des Vertrages versichert sind.
Sind Arbeitsunfälle der Beschäftigten mitversichert?
Nein, für die übrigen Betriebsangehörigen, eingegliederte Personen und ausgeschiedene Personen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden ausgeschlossen, wenn es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Gesundheitsfachberufe 2023