In der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind bestimmte Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen: etwa Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, Schäden an Kommissionsware, Bergschäden, Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit sowie außergewöhnliche und atypische Risiken. Wer wissen will, wann kein Versicherungsschutz besteht, findet hier die Übersicht der Ausschlüsse.
Nicht versichert sind Ansprüche:
wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen. Das gilt auch für Ansprüche, für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieses Ausschlusses, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person ist Halter oder Besitzer des Fahrzeuges, und
- das Fahrzeug wird hierbei nicht in Betrieb gesetzt.
wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen. Das gilt auch für Ansprüche, für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
wegen Schäden, die resultieren aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen.
Dieser Ausschluss gilt sowohl für Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen als auch für sonstige Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
wegen Schäden an Kommissionsware.
wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt, sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden).
aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen.
aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko.
wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird.
aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt listet die Fälle auf, in denen die Betriebshaftpflicht keinen Schutz bietet. Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch den Gebrauch oder Besitz von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, Schäden an Kommissionsware, Bergschäden, Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit an den bearbeiteten Sachen sowie besonders gefährliche oder betriebsuntypische Risiken. Fällt der Schutz für einen Versicherten weg, entfällt er auch für alle anderen Versicherten.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Nutzung von Fahrzeugen mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasser-, Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Ansprüche gegen den Halter oder Besitzer solcher Fahrzeuge sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Gilt der Fahrzeug-Ausschluss auch, wenn nur an einem Fahrzeug gearbeitet wird?
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne des Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter noch eine beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz der anderen Versicherten, wenn er für einen entfällt?
Besteht für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Sind Schäden aus planender oder gutachterlicher Tätigkeit gedeckt?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit waren, sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Gesundheitsfachberufe 2023