Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bleibt der Versicherungsschutz auch dann bestehen, wenn ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wird – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer meldet dessen Einleitung unverzüglich und lässt die Haftpflichtkasse am Verfahren mitwirken.
Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, soweit der Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Er zeigt der Haftpflichtkasse die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens unverzüglich an.
- Er ermöglicht der Haftpflichtkasse die Mitwirkung an diesem Verfahren.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart, geht der Versicherungsschutz dadurch nicht verloren. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer die Einleitung des Verfahrens unverzüglich meldet und dem Versicherer die Mitwirkung daran ermöglicht.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wird?
Ja, der Versicherungsschutz wird durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens nicht beeinträchtigt, solange die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Was muss der Versicherungsnehmer bei einem Schiedsgerichtsverfahren beachten?
Er muss die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung an dem Verfahren ermöglichen.
Wann muss die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens gemeldet werden?
Die Einleitung ist unverzüglich anzuzeigen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Gesundheitsfachberufe 2023